4.4. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall, wo die Anzeichen einer möglichen Interessenkollision bei der ersten Einvernahme auftraten, zu beachten, dass die Mandatspflichten dem Beschwerdeführer grundsätzlich untersagten, den Abbruch der Einvernahme wegen möglicher Doppelvertretung zu provozieren. Eine Mandatsniederlegung während der Einvernahme verbieten die Interessen beider Mandanten und seine Sorgfaltspflicht gemäss Art.