Die Beurteilung der Staatsanwaltschaft ist damit präventiv und beruht im Hinblick auf den ordnungsgemässen Verfahrensgang auf einem Anschein und der Möglichkeit einer Interessenkollision. Auch wenn Mehrfachvertretungen im Strafprozess immer und grundsätzlich problematisch sind, bedeutet eine andere Beurteilung durch den betroffenen Anwalt, die sich objektiv auf die konkrete Interessenlage seiner Mandanten stützen kann, noch keine Verletzung der Standespflichten. 4.4.