Strafverfahrens, wozu auch die Sicherstellung einer notwendigen oder amtlichen Verteidigung gehört (Art. 131 ff. StPO). Der Widerruf der amtlichen Verteidigung setzt nach Art. 134 Abs. 2 StPO u.a. voraus, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist. Eine Doppelvertretung kann die Verteidigungsrechte tangieren und die Verfahrensleitung ist grundsätzlich zur Bestellung einer neuen amtlichen Verteidigung berechtigt, wenn ein Interessenkonflikt möglich ist und geeignet erscheint, die Verteidigungsrechte des Betroffenen zu verletzen.