2.2 mit Hinweisen). Es ist aber nicht Aufgabe der Verteidigung, den Fortgang des Verfahrens zu befördern (Wolfgang Wohlers, Die Pflicht der Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 130/2012, S. 57 mit Hinweisen). 4.3. Die Entscheidung der Oberstaatsanwaltschaft, mit welcher die amtliche Verteidigung widerrufen wurde, ist ohne präjudizielle Bedeutung für das Disziplinarverfahren. Auch mit Blick auf die Anzeige der Staatsanwaltschaft D. sind die unterschiedlichen Aufgaben der Verfahrensleitung in der Strafuntersuchung und des Verteidigers zu beachten. Gemäss Art.