Der blosse Umstand, dass das Aussageverhalten eines angeschuldigten Mandanten aus der Sicht der Strafuntersuchungsbehörden "keinen guten Eindruck hinterlässt" oder dessen Glaubwürdigkeit in Frage stellt, kann keinen relevanten Interessenkonflikt begründen. Art. 12 BGFA dient vorab dem umfassenden öffentlich-rechtlichen Schutz der anwaltlichen Treuepflicht, dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (vgl. BGE 128 I 346, Erw. 2.2 mit Hinweisen).