2.3.2 f.). Kein relevanter Interessenkonflikt besteht bei einer Mehrfachvertretung schliesslich, wenn die Mandanten von ihrem Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) Gebrauch machen. Der Anwalt findet sich daher auch nicht in einer konkreten Konfliktsituation, wenn bei einer Mehrfachvertretung seine Mandanten versuchen, sich nicht gegenseitig zu belasten. Der blosse Umstand, dass das Aussageverhalten eines angeschuldigten Mandanten aus der Sicht der Strafuntersuchungsbehörden "keinen guten Eindruck hinterlässt" oder dessen Glaubwürdigkeit in Frage stellt, kann keinen relevanten Interessenkonflikt begründen.