sich die Mandanten gegenseitig der Falschaussage bezichtigen, (zusätzlicher) strafbarer Handlungen beschuldigen oder die Angaben zu den jeweiligen Tatbeteiligungen so divergieren, dass sich eine Gegenüberstellung (Art. 146 Abs. 2 StPO) aufdrängt. Die Aussagen von B. und C. entsprachen sich im Kern und die Widersprüche betrafen, was die Straftatbestände anbelangt, untergeordnete Punkte. Solche Abweichungen in den Aussagen zum Sachverhalt sind zu geringfügig und begründen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine relevante Konfliktsituation des Anwalts (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2011 [6B_1076/2010], Erw. 2.3.2 f.).