Divergierende Aussagen solcher Art schlossen eine unabhängige Mandatsführung nicht aus. Standesrechtlich relevante Interessenkonflikte bei divergierenden Aussagen in einer Strafuntersuchung liegen erst vor, wenn der Anwalt einen seiner Mandanten nicht oder nicht mehr verteidigen kann, ohne die Interessen des andern Mandanten zu gefährden, z.B. wenn 2012 Anwaltsrecht 217