B. hat teilweise noch an derselben Befragung seine Darstellung aufgegeben. Die Anzahl von Drogen- und Geldwäschereigeschäften können sich zwar – wie die Anwaltskommission zu Recht festgehalten hat – im Falle einer Verurteilung nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG oder nach Art. 305bis StGB auf die Strafzumessung auswirken. Das Interesse der Klienten des Beschwerdeführers an einer – auch im Vergleich zum Mitangeklagten – geringfügigen Strafe und wohlwollenden Strafzumessung begründet indessen keinen aufsichtsrechtlich relevanten Interessenkonflikt des Anwalts. Divergierende Aussagen solcher Art schlossen eine unabhängige Mandatsführung nicht aus.