Im vorliegenden Fall bezogen sich die Differenzen in den (anfänglichen) Aussagen von B. auf die Anzahl der Geldübergaben, die Höhe der Geldbeträge und die Häufigkeit der Übergabe von Mobiltelefonen. B. bestätigte mehrfach diese Vorhalte erst nach Konfrontation mit den jeweiligen Aussagen von C.. Eine anfängliche Bestreitung von Vorhalten und die versuchte Schilderung eines in Einzelpunkten zu Zahlenangaben eines Mittäters abweichenden Sachverhalts lassen nicht auf einen konkreten, mit den Sorgfaltspflichten unvereinbaren Interessenkonflikt schliessen. B. hat teilweise noch an derselben Befragung seine Darstellung aufgegeben.