Erst bei konkreten Umständen, welche die vorbehaltlose Interessenwahrung für jeden Mandanten beeinträchtigen oder konkret gefährden können, ist der Anwalt verpflichtet, die Mandate niederzulegen. Massgebend ist, ob der Anwalt jedes Mandat unabhängig vom andern und im uneingeschränkten Interesse seiner Mandanten führen kann. Im vorliegenden Fall bezogen sich die Differenzen in den (anfänglichen) Aussagen von B. auf die Anzahl der Geldübergaben, die Höhe der Geldbeträge und die Häufigkeit der Übergabe von Mobiltelefonen.