Risiko oder der blosse Anschein eines Interessenkonflikts nicht, um eine nach Art. 12 lit. c BGFA relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu begründen (vgl. Ernst Staehelin, Interessenkollision: theoretische und reale Aspekte, Anwaltsrevue 4/2010, S. 189 mit Hinweisen; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 823 f.). Es ist daher bei Mehrfachvertretungen im Einzelfall zu prüfen, ob die Mandatsinhalte und die Verteidigungsstrategie parallel laufen oder divergieren. Erst bei konkreten Umständen, welche die vorbehaltlose Interessenwahrung für jeden Mandanten beeinträchtigen oder konkret gefährden können, ist der Anwalt verpflichtet, die Mandate niederzulegen.