Ebenso war erkennbar bzw. musste für den Beschwerdeführer am 24. Februar 2011 erkennbar sein, dass die Aussagen von B. und C. divergierten. Er war daher verpflichtet, sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob die Gefahr einer Interessenkollision zwischen den beiden Mandatsverhältnissen besteht (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 87; BGE 134 II 108, Erw. 4.2.2). 4.2. Unterschiede in den Aussagen der beiden Mandanten des Beschwerdeführers führten aber nicht gleichsam automatisch zu einer verbotenen Interessenkollision gemäss Art. 12 lit. c BGFA. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Anwalts liegt erst vor, wenn Differenzen in den Aussagen bestehen oder zumindest absehbar sind, welche