Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellte sich die Frage einer Interessenkollision anlässlich der Einvernahme von B. am 24. Februar 2011. Aufgrund der Identifikation von C. anlässlich der Fotokonfrontation durch seinen Mandanten, der mehrfachen Namensnennung sowie der inhaltlichen Bezugnahme auf die Einvernahme von C. vom 31. Mai 2010, an welcher der Beschwerdeführer als Verteidiger anwesend war, konnte bezüglich der Identität der betroffenen Person keine Unsicherheit mehr bestehen. Ebenso war erkennbar bzw. musste für den Beschwerdeführer am 24. Februar 2011 erkennbar sein, dass die Aussagen von B. und C. divergierten.