Diese Normen finden auch für die notwendige und die amtliche Verteidigung Anwendung, welche je nach Verfahrensstadium von der Verfahrensleitung einzusetzen ist (Art. 131 ff. StPO). 4. 4.1. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellte sich die Frage einer Interessenkollision anlässlich der Einvernahme von B. am 24. Februar 2011.