mann, a.a.O., Art. 12 N 5a; BGE 130 II 270, Erw. 3.1.1; VGE II/81 vom 21. Dezember 2005 [WBE.2005.227], Erw. 2.3). 3.2.2. Art. 128 StPO verpflichtet die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein der beschuldigten Person gegenüber. Die Strafprozessordnung schliesst indessen nicht aus, dass innerhalb dieser Schranken ein Rechtsbeistand im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren kann (Art. 127 Abs. 3 StPO). 2012 Anwaltsrecht 215