12 präzisiert unter dem Titel "Mehrere Mandanten", dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache beraten, vertreten oder verteidigen, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Mandanten besteht oder droht (Abs. 1). Sie legen das Mandat gegenüber allen betroffenen Mandanten nieder, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses besteht oder die Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden droht (Art. 12 Abs. 2). Diese Regeln können insoweit zur Auslegung der Sorgfaltspflichten gemäss BGFA beigezogen werden, als sie allgemein anerkannte Prinzipien zum Ausdruck bringen (vgl. hierzu Fell-