Der Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA entspricht auch der Grundsatz der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005, wonach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, vermeiden (Art. 11 der Standesregeln). Art. 12 präzisiert unter dem Titel "Mehrere Mandanten", dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache beraten, vertreten oder verteidigen, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Mandanten besteht oder droht (Abs. 1).