sich in einem Interessenkonflikt, sobald er die Interessen und Verteidigungsrechte des einen Mandanten nicht wahrnehmen kann, ohne die Interessen und Verteidigungsrechte des anderen Mandanten zu gefährden oder gar zu verletzen. Sind die Verteidigungsinteressen zweier Angeklagter hingegen nicht gegenläufig, ist es zulässig, deren Verteidigung ein und demselben Rechtsvertreter zu übertragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2002 [6P.108/2002], Erw. 2.2.1). Der Berufsregel von Art.