3.2. 3.2.1. Die Sorgfaltspflichten gemäss BGFA schliessen auch eine Verteidigung verschiedener Angeklagter im Strafverfahren nicht von vornherein aus. Im Interesse der Verfahrenseffizienz kann eine Mehrfachvertretung ausnahmsweise erlaubt sein. Als Ausnahme sind die Voraussetzungen restriktiv anzuwenden. Unabdingbar ist, dass die (Mit-)Angeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Darstellungen zum Sachverhalt und zur Tatbeteiligung geben und ihre Prozessinteressen nach den jeweiligen konkreten Umständen nicht divergieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2009 [1B_7/2009], Erw. 5.8; Walter Fellmann, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl.