31 Interessenkonflikt nach Art. 12 lit. c BGFA im Falle der Mehrfachverteidigung - Eine Verletzung der Berufspflichten des Anwalts setzt voraus, dass konkrete Hinweise auf einen möglichen Interessenkonflikt bestehen, die bloss abstrakte Möglichkeit genügt nicht. - Ist eine Mehrfachverteidigung ausnahmsweise zulässig, so kann für die Annahme eines Interessenkonflikts beim amtlichen Verteidiger nicht ausreichen, wenn sich im Laufe der Einvernahmen einzelne Aussagen der Angeschuldigten als nicht identisch und widerspruchsfrei herausstellen.