2012 Anwaltsrecht 213 VIII. Anwaltsrecht 31 Interessenkonflikt nach Art. 12 lit. c BGFA im Falle der Mehrfachver- teidigung - Eine Verletzung der Berufspflichten des Anwalts setzt voraus, dass konkrete Hinweise auf einen möglichen Interessenkonflikt bestehen, die bloss abstrakte Möglichkeit genügt nicht. - Ist eine Mehrfachverteidigung ausnahmsweise zulässig, so kann für die Annahme eines Interessenkonflikts beim amtlichen Verteidiger nicht ausreichen, wenn sich im Laufe der Einvernahmen einzelne Aussagen der Angeschuldigten als nicht identisch und widerspruchs- frei herausstellen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. April 2012 in Sachen A. gegen Anwaltskommission des Kantons Aargau (WBE.2011.407). Aus den Erwägungen 3.2. 3.2.1. Die Sorgfaltspflichten gemäss BGFA schliessen auch eine Ver- teidigung verschiedener Angeklagter im Strafverfahren nicht von vornherein aus. Im Interesse der Verfahrenseffizienz kann eine Mehr- fachvertretung ausnahmsweise erlaubt sein. Als Ausnahme sind die Voraussetzungen restriktiv anzuwenden. Unabdingbar ist, dass die (Mit-)Angeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Darstellungen zum Sachverhalt und zur Tatbeteiligung geben und ihre Prozessinteressen nach den jeweiligen konkreten Umständen nicht divergieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2009 [1B_7/2009], Erw. 5.8; Walter Fellmann, in: Kommentar zum An- waltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 54 ff., Art. 12 N 107). Vertritt ein Strafverteidiger zwei angeklagte Personen, befindet er 214 Verwaltungsgericht 2012 sich in einem Interessenkonflikt, sobald er die Interessen und Vertei- digungsrechte des einen Mandanten nicht wahrnehmen kann, ohne die Interessen und Verteidigungsrechte des anderen Mandanten zu gefährden oder gar zu verletzen. Sind die Verteidigungsinteressen zweier Angeklagter hingegen nicht gegenläufig, ist es zulässig, deren Verteidigung ein und demselben Rechtsvertreter zu übertragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2002 [6P.108/2002], Erw. 2.2.1). Der Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA entspricht auch der Grundsatz der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005, wonach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Mandanten, den eige- nen und den Interessen von anderen Personen, mit denen sie ge- schäftlich oder privat in Beziehung stehen, vermeiden (Art. 11 der Standesregeln). Art. 12 präzisiert unter dem Titel "Mehrere Mandan- ten", dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache beraten, vertreten oder ver- teidigen, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Mandanten be- steht oder droht (Abs. 1). Sie legen das Mandat gegenüber allen be- troffenen Mandanten nieder, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses be- steht oder die Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden droht (Art. 12 Abs. 2). Diese Regeln können insoweit zur Auslegung der Sorgfaltspflichten gemäss BGFA beigezogen werden, als sie allge- mein anerkannte Prinzipien zum Ausdruck bringen (vgl. hierzu Fell- mann, a.a.O., Art. 12 N 5a; BGE 130 II 270, Erw. 3.1.1; VGE II/81 vom 21. Dezember 2005 [WBE.2005.227], Erw. 2.3). 3.2.2. Art. 128 StPO verpflichtet die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein der beschuldigten Person ge- genüber. Die Strafprozessordnung schliesst indessen nicht aus, dass innerhalb dieser Schranken ein Rechtsbeistand im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren kann (Art. 127 Abs. 3 StPO). 2012 Anwaltsrecht 215 Diese Normen finden auch für die notwendige und die amtliche Verteidigung Anwendung, welche je nach Verfahrensstadium von der Verfahrensleitung einzusetzen ist (Art. 131 ff. StPO). 4. 4.1. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellte sich die Frage einer Interessenkollision anlässlich der Einvernahme von B. am 24. Februar 2011. Aufgrund der Identifikation von C. anläss- lich der Fotokonfrontation durch seinen Mandanten, der mehrfachen Namensnennung sowie der inhaltlichen Bezugnahme auf die Einver- nahme von C. vom 31. Mai 2010, an welcher der Beschwerdeführer als Verteidiger anwesend war, konnte bezüglich der Identität der betroffenen Person keine Unsicherheit mehr bestehen. Ebenso war erkennbar bzw. musste für den Beschwerdeführer am 24. Februar 2011 erkennbar sein, dass die Aussagen von B. und C. divergierten. Er war daher verpflichtet, sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob die Gefahr einer Interessenkollision zwischen den beiden Mandats- verhältnissen besteht (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 87; BGE 134 II 108, Erw. 4.2.2). 4.2. Unterschiede in den Aussagen der beiden Mandanten des Be- schwerdeführers führten aber nicht gleichsam automatisch zu einer verbotenen Interessenkollision gemäss Art. 12 lit. c BGFA. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Anwalts liegt erst vor, wenn Differen- zen in den Aussagen bestehen oder zumindest absehbar sind, welche nach den konkreten Umständen auf gegensätzlichen Prozessinteres- sen beruhen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2009 [1B_7/2009], Erw. 5.9; vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 107). Die bloss abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts vermag dabei eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA nicht zu begründen; verlangt wird vielmehr, dass konkrete Hinweise auf einen möglichen Interessenkonflikt bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2011 [2C_900/2010], Erw. 1.3 mit Hinweisen; BGE 134 II 108, Erw. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2009 [2C_504/2008 und 2C_505/2008], Erw. 9.1; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 84b). Mit anderen Worten genügt die Möglichkeit, ein 216 Verwaltungsgericht 2012 Risiko oder der blosse Anschein eines Interessenkonflikts nicht, um eine nach Art. 12 lit. c BGFA relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu begründen (vgl. Ernst Staehelin, Interessenkollision: theoretische und reale Aspekte, Anwaltsrevue 4/2010, S. 189 mit Hinweisen; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 823 f.). Es ist daher bei Mehrfachvertretungen im Einzelfall zu prüfen, ob die Mandatsinhalte und die Verteidigungsstrategie parallel laufen oder divergieren. Erst bei konkreten Umständen, welche die vorbehaltlose Interessenwahrung für jeden Mandanten beeinträchtigen oder kon- kret gefährden können, ist der Anwalt verpflichtet, die Mandate nie- derzulegen. Massgebend ist, ob der Anwalt jedes Mandat unabhängig vom andern und im uneingeschränkten Interesse seiner Mandanten führen kann. Im vorliegenden Fall bezogen sich die Differenzen in den (an- fänglichen) Aussagen von B. auf die Anzahl der Geldübergaben, die Höhe der Geldbeträge und die Häufigkeit der Übergabe von Mobil- telefonen. B. bestätigte mehrfach diese Vorhalte erst nach Konfron- tation mit den jeweiligen Aussagen von C.. Eine anfängliche Bestreitung von Vorhalten und die versuchte Schilderung eines in Einzelpunkten zu Zahlenangaben eines Mittä- ters abweichenden Sachverhalts lassen nicht auf einen konkreten, mit den Sorgfaltspflichten unvereinbaren Interessenkonflikt schliessen. B. hat teilweise noch an derselben Befragung seine Darstellung auf- gegeben. Die Anzahl von Drogen- und Geldwäschereigeschäften können sich zwar – wie die Anwaltskommission zu Recht festgehal- ten hat – im Falle einer Verurteilung nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG oder nach Art. 305bis StGB auf die Strafzumessung auswirken. Das In- teresse der Klienten des Beschwerdeführers an einer – auch im Ver- gleich zum Mitangeklagten – geringfügigen Strafe und wohlwollen- den Strafzumessung begründet indessen keinen aufsichtsrechtlich relevanten Interessenkonflikt des Anwalts. Divergierende Aussagen solcher Art schlossen eine unabhängige Mandatsführung nicht aus. Standesrechtlich relevante Interessenkonflikte bei divergierenden Aussagen in einer Strafuntersuchung liegen erst vor, wenn der An- walt einen seiner Mandanten nicht oder nicht mehr verteidigen kann, ohne die Interessen des andern Mandanten zu gefährden, z.B. wenn 2012 Anwaltsrecht 217 sich die Mandanten gegenseitig der Falschaussage bezichtigen, (zu- sätzlicher) strafbarer Handlungen beschuldigen oder die Angaben zu den jeweiligen Tatbeteiligungen so divergieren, dass sich eine Ge- genüberstellung (Art. 146 Abs. 2 StPO) aufdrängt. Die Aussagen von B. und C. entsprachen sich im Kern und die Widersprüche betrafen, was die Straftatbestände anbelangt, untergeordnete Punkte. Solche Abweichungen in den Aussagen zum Sachverhalt sind zu geringfügig und begründen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine rele- vante Konfliktsituation des Anwalts (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts vom 21. Juni 2011 [6B_1076/2010], Erw. 2.3.2 f.). Kein relevanter Interessenkonflikt besteht bei einer Mehrfachvertretung schliesslich, wenn die Mandanten von ihrem Aussageverweigerungs- recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) Gebrauch machen. Der Anwalt findet sich daher auch nicht in einer konkreten Konfliktsituation, wenn bei einer Mehrfachvertretung seine Mandanten versuchen, sich nicht gegenseitig zu belasten. Der blosse Umstand, dass das Aussagever- halten eines angeschuldigten Mandanten aus der Sicht der Strafunter- suchungsbehörden "keinen guten Eindruck hinterlässt" oder dessen Glaubwürdigkeit in Frage stellt, kann keinen relevanten Interessen- konflikt begründen. Art. 12 BGFA dient vorab dem umfassenden öffentlich-rechtlichen Schutz der anwaltlichen Treuepflicht, dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Wahrung des Anse- hens der Anwaltschaft (vgl. BGE 128 I 346, Erw. 2.2 mit Hinwei- sen). Es ist aber nicht Aufgabe der Verteidigung, den Fortgang des Verfahrens zu befördern (Wolfgang Wohlers, Die Pflicht der Vertei- digung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 130/2012, S. 57 mit Hinweisen). 4.3. Die Entscheidung der Oberstaatsanwaltschaft, mit welcher die amtliche Verteidigung widerrufen wurde, ist ohne präjudizielle Be- deutung für das Disziplinarverfahren. Auch mit Blick auf die An- zeige der Staatsanwaltschaft D. sind die unterschiedlichen Aufgaben der Verfahrensleitung in der Strafuntersuchung und des Verteidigers zu beachten. Gemäss Art. 62 Abs. 1 StPO obliegt der Verfahrenslei- tung die Sicherstellung eines gesetzmässigen und ordnungsgemässen 218 Verwaltungsgericht 2012 Strafverfahrens, wozu auch die Sicherstellung einer notwendigen oder amtlichen Verteidigung gehört (Art. 131 ff. StPO). Der Widerruf der amtlichen Verteidigung setzt nach Art. 134 Abs. 2 StPO u.a. vor- aus, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist. Eine Doppelvertretung kann die Verteidigungsrechte tangieren und die Verfahrensleitung ist grundsätzlich zur Bestellung einer neuen amtlichen Verteidigung berechtigt, wenn ein Interessenkonflikt mög- lich ist und geeignet erscheint, die Verteidigungsrechte des Betroffe- nen zu verletzen. Die Beurteilung der Staatsanwaltschaft ist damit präventiv und beruht im Hinblick auf den ordnungsgemässen Verfah- rensgang auf einem Anschein und der Möglichkeit einer Interessen- kollision. Auch wenn Mehrfachvertretungen im Strafprozess immer und grundsätzlich problematisch sind, bedeutet eine andere Beurtei- lung durch den betroffenen Anwalt, die sich objektiv auf die kon- krete Interessenlage seiner Mandanten stützen kann, noch keine Verletzung der Standespflichten. 4.4. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall, wo die Anzeichen einer möglichen Interessenkollision bei der ersten Einvernahme auftraten, zu beachten, dass die Mandatspflichten dem Beschwerdeführer grundsätzlich untersagten, den Abbruch der Einvernahme wegen möglicher Doppelvertretung zu provozieren. Eine Mandatsniederle- gung während der Einvernahme verbieten die Interessen beider Mandanten und seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA. Ein solches Verhalten könnte zudem das Berufsgeheimnis zumindest gegenüber einem Mandanten verletzen, da aufgrund einer solchen Mandatsniederlegung die Untersuchungsbehörden einen bisher nicht bekannten Zusammenhang zwischen zwei Angeschuldigten erkennen könnten. Die Sorgfaltspflichten gebieten vielmehr, dass der Be- schwerdeführer nach der Einvernahme eine Interessenkollision ge- wissenhaft prüfte und eine allfällige Mandatsniederlegung mit den betroffenen Mandanten besprach. Hätten sich allfällige divergierende Interessen nicht beseitigen lassen oder hätte der Beschwerdeführer in Zukunft mit Interessenkonflikten rechnen müssen, wäre eine Man- datsniederlegung unausweichlich gewesen. 2012 Anwaltsrecht 219 Im vorliegenden Fall fand die Besprechung mit den Mandanten am 3. März 2011 statt und der Beschwerdeführer kam zum Ergebnis, dass keine tatsächlichen Interessenkonflikte bestanden. Diese rechtli- che Beurteilung lag nicht ausserhalb einer korrekten rechtlichen In- terpretation der Mandanteninteressen (vgl. vorne Erw. 4.2). Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden, dass er eine unzulässige Doppelvertretung bis zum Widerruf der amtlichen Ver- teidigung weitergeführt hätte. Voraussetzung einer Disziplinierung ist immer, dass der Anwalt die Pflichtwidrigkeit erkannte oder bei durchschnittlicher Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei reicht die abstrakte Möglichkeit eines Konflikts (BGE 134 II 108, Erw. 4.2.2; AGVE 2008, S. 285) oder das allgemeine Risiko, dass ein solcher im Verlaufe des Mandats auftreten kann, für eine Verletzung der anwalt- lichen Berufspflichten gemäss BGFA nicht aus. Der Beschwerdeführer hätte schliesslich auch in der Lage sein müssen, sich pflichtgemäss zu verhalten. Nachdem die Staatsanwalt- schaft D. seine Abberufung bereits am 2. März 2011 der Oberstaats- anwaltschaft beantragt hatte, durfte für eine Disziplinierung die Frage nach dem pflichtgemässen Alternativverhalten nicht offen bleiben. 4.5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Aussagediffe- renzen der beiden Mandanten des Beschwerdeführers keine konkre- ten tatsächlichen Interessenkonflikte erkennen lassen. Die Rechtspo- sitionen der Mandanten waren einheitlich und schlossen eine pa- rallele, unabhängige und unbeeinflusste Interessenwahrung durch den Beschwerdeführer nicht aus. Nur weil der Mitangeschuldigte B. die Aussagen der an der strafbaren Handlung Mitbeteiligten nicht ohne Weiteres bestätigte und einzelne seiner Aussagen nicht iden- tisch und widerspruchsfrei waren, liegt noch kein tatsächlicher In- teressenkonflikt vor (vgl. Schiller, a.a.O., N 805 ff.). Insbesondere abweichende Mengenangaben mehrerer Angeschuldigter bei Dro- gendelikten begründen allein keine relevanten Interessenkollisionen. Der Beschwerdeführer hat seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei und nach der Einvernahme vom 24. Februar 2011 gemäss BGFA 220 Verwaltungsgericht 2012 nicht verletzt. Sein Beschwerdeantrag ist daher gutzuheissen und der Entscheid der Anwaltskommission ist aufzuheben. 2012 Verwaltungsrechtspflege 221 IX. Verwaltungsrechtspflege 32 Vollstreckung Gegen Vollstreckungsentscheide der Staatsanwaltschaft betreffend die Einziehung von Gegenständen ist die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht zulässig. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. Februar 2012 in Sachen A. gegen Staatsanwaltschaft B. (WBE.2011.408). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss Art. 439 StPO bestimmen Bund und Kantone die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Verfahren, wobei die besonderen Regelun- gen in der Strafprozessordnung und im Schweizerischen Strafgesetz- buch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vorbehalten bleiben (Art. 439 Abs. 1 StPO). Die Vollstreckung von Entscheiden über Ver- fahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Kantone haben, soweit sie dafür zuständig sind, die zum Vollzug der Strafprozessordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 445 StPO). Die kantonale Vollzugsbehörde in Strafsachen ist allgemein das zuständige Departement (§ 14 Abs. 1 EG StPO). Der Regierungsrat kann durch Verordnung andere Behörden mit dem Vollzug von Stra- fen und Massnahmen sowie mit der Einforderung der Kosten beauf- tragen (§ 14 Abs. 2 EG StPO).