Im Rahmen dieser Zwecksetzung würde es zu weit führen, sämtliche Kosten für Hilfsmittel zur Behebung von Beeinträchtigungen zum Abzug zuzulassen, welche in der Bevölkerung weit verbreitet sind und gemeinhin nicht als eigentliche Behinderung empfunden werden – obwohl ohne ein entsprechendes Hilfsmittel (Brille, Hörgerät) allenfalls die Vornahme alltäglicher Verrichtungen und/oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erheblich erschwert bzw. sogar verunmöglicht wäre. Ob solche Beeinträchtigungen von Geburt an bestehen, später erworben wurden oder gegebenenfalls infolge von Vorfällen im Militärdienst eintraten, kann dabei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit keine Rolle spielen.