21 MVG die Bereitstellung einfacher und zweckmässiger Mittel ausreicht, um die behinderungsbedingte Benachteiligung der betroffenen Versicherten aufzufangen. 2.3. Hinzu kommt, dass gemäss dem Kreisschreiben Nr. 11 der EStV vom 31. August 2005 betreffend Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten leichte Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Sehoder Hörschwäche – durch ein Hilfsmittel behoben werden können (Brille oder Hörgerät), nicht als Behinderung gelten (Kreisschreiben Ziff. 4.1).