Schon aus diesem Grund fällt ausser Betracht, die "überschiessenden" Kosten als behinderungsbedingt zum Abzug zuzulassen, muss doch davon ausgegangen werden, dass nach der ratio legis von Art. 21 MVG die Bereitstellung einfacher und zweckmässiger Mittel ausreicht, um die behinderungsbedingte Benachteiligung der betroffenen Versicherten aufzufangen.