a und g MVG dienenden Ausführung der Geräte ergibt. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Bedürfnissen optimal dienende Geräte ausgewählt, für deren Kosten er, da die Militärversicherung von Gesetzes wegen nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung übernehmen muss und nicht etwa die Bestmöglichen, teilweise selbst aufkommen musste. Schon aus diesem Grund fällt ausser Betracht, die "überschiessenden" Kosten als behinderungsbedingt zum Abzug zuzulassen, muss doch davon ausgegangen werden, dass nach der ratio legis von Art.