tionsbeiträge leistet für Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008 [8C_832/2007] sowie JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Art. 21 N 40 f.). Aufgrund der nur bruchstückhaften Angaben des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass es bei den von ihm selbst getragenen Kosten um solche geht, welche sich aus einer kostspieligeren und/oder anderen als den Zwecken gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a und g MVG dienenden Ausführung der Geräte ergibt.