Gemäss der Rechnung hat die Militärversicherung davon Fr. 3'690.00 übernommen. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer damit (nach Abzug eines Skontos von 2% und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und zusätzlich bezogenen Zubehörs) einen Betrag von Fr. 2'595.10 zu bezahlen. 2.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a - g MVG hat der Versicherte für verschiedene Zwecke (u.a. für die Verbesserung seines Gesundheitszustands, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für den Kontakt zur Umwelt, etc.) Anspruch auf Hilfsmittel. Wird den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt, so handelt es sich bei den Fr. 3'690.00 um in Anwendung von Art.