100 Verwaltungsgericht 2012 nicht berücksichtigte Fahrverbote, falsche Geschwindigkeiten, neue Strassen, etc.) darzulegen und zu belegen (…). 15 Abzug behinderungsbedingte Kosten Abzugsfähigkeit der Kosten eines Hörgeräts als behinderungsbedingte Kosten? Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Juni 2012 in Sachen P.T. und E.T. (WBE.2011.384). Aus den Erwägungen 2. (…) 2.1. Soweit sich den Akten und den Ausführungen des Beschwerde- führers entnehmen lässt, hat er vor geraumer Zeit im Militärdienst eine Schädigung seines Gehörs erlitten, die Anlass für die Ausrich- tung von Leistungen gemäss Art. 21 MVG gibt. Wie aus einer eben- falls in den Akten liegenden Rechnung der Hörberatung X. hervor- geht, hat er im Jahr 2006 zwei Hörgeräte der Marke Y. mit einem Gesamtpreis von Fr. 6'115.00 erworben. Gemäss der Rechnung hat die Militärversicherung davon Fr. 3'690.00 übernommen. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer damit (nach Abzug eines Skontos von 2% und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und zusätzlich bezogenen Zubehörs) einen Betrag von Fr. 2'595.10 zu bezahlen. 2.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a - g MVG hat der Versicherte für verschiedene Zwecke (u.a. für die Verbesserung seines Gesundheits- zustands, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätig- keit in seinem Aufgabenbereich, für den Kontakt zur Umwelt, etc.) Anspruch auf Hilfsmittel. Wird den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt, so handelt es sich bei den Fr. 3'690.00 um in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. b und g in Verbindung mit Abs. 2 MVG geleistete Amortisationsbeiträge. Aus Art. 21 Abs. 2 MVG ergibt sich, dass die Militärversicherung Hilfsmittel abgibt bzw. Amortisa- 2012 Kantonale Steuern 101 tionsbeiträge leistet für Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008 [8C_832/2007] sowie JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bun- desgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Art. 21 N 40 f.). Aufgrund der nur bruchstückhaften Angaben des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass es bei den von ihm selbst getragenen Kosten um solche geht, welche sich aus einer kostspieligeren und/oder anderen als den Zwecken gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a und g MVG dienenden Ausführung der Geräte ergibt. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Bedürfnissen optimal dienende Geräte ausgewählt, für deren Kosten er, da die Militärversicherung von Gesetzes wegen nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung übernehmen muss und nicht etwa die Bestmöglichen, teilweise selbst aufkommen musste. Schon aus diesem Grund fällt ausser Betracht, die "überschiessen- den" Kosten als behinderungsbedingt zum Abzug zuzulassen, muss doch davon ausgegangen werden, dass nach der ratio legis von Art. 21 MVG die Bereitstellung einfacher und zweckmässiger Mittel ausreicht, um die behinderungsbedingte Benachteiligung der betrof- fenen Versicherten aufzufangen. 2.3. Hinzu kommt, dass gemäss dem Kreisschreiben Nr. 11 der EStV vom 31. August 2005 betreffend Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten leichte Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche – durch ein Hilfsmittel behoben werden können (Brille oder Hörgerät), nicht als Behinderung gelten (Kreisschreiben Ziff. 4.1). Das Kreisschreiben vermag zwar entsprechend seinem Charakter als blosse Verwaltungsverordnung das Verwaltungsgericht nicht zu binden, sondern stellt eine – für das Gericht nicht verbind- liche – Auslegungshilfe dar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007 [9C_238/2007], Erw. 3.3. mit Hinweisen). Es liegt indessen auf der Hand, dass es die ratio legis von § 41 lit. ibis StG bzw. der gleichlautenden Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG bzw. von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG sprengen würde, würden 102 Verwaltungsgericht 2012 sämtliche Ausgaben für Brillen und Hörgeräte als behinderungs- bedingte Kosten anerkannt (vgl. aber immerhin die Qualifikation von Ausgaben für Brillen als Krankheitskosten in Ziff. 3.1 des Kreis- schreibens). Der Zweck des BehiG besteht darin, Benachteiligungen zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderun- gen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Im Rahmen dieser Zweck- setzung würde es zu weit führen, sämtliche Kosten für Hilfsmittel zur Behebung von Beeinträchtigungen zum Abzug zuzulassen, welche in der Bevölkerung weit verbreitet sind und gemeinhin nicht als eigentliche Behinderung empfunden werden – obwohl ohne ein entsprechendes Hilfsmittel (Brille, Hörgerät) allenfalls die Vornahme alltäglicher Verrichtungen und/oder die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit erheblich erschwert bzw. sogar verunmöglicht wäre. Ob solche Beeinträchtigungen von Geburt an bestehen, später erworben wurden oder gegebenenfalls infolge von Vorfällen im Militärdienst eintraten, kann dabei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit keine Rolle spielen. Dabei sei nicht verhehlt, dass je nach der Schwere der Beeinträchtigung wohl auch Ausgaben für Seh- und Hörhilfen den Charakter von eigentlichen behinderungsbedingten Kosten annehmen können. Dies schliesst das Kreisschreiben nicht aus. Dass hier die entsprechende Schwelle überschritten sei, macht der Beschwerdeführer aber nicht, jedenfalls nicht ausreichend sub- stanziiert geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Steuer- behörde hat ihm daher den von ihm beanspruchten Abzug gemäss der Regelung des Kreisschreibens, welche in überzeugender Weise den Sinn der in § 41 lit. ibis StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG getroffenen Regelung konkretisiert, zu Recht verweigert. 16 Abzug behinderungsbedingte Kosten - Definition der Behinderung im Rechtssinn (Erw. 3) - Die Kosten einer In-vitro-Fertilisation sind nicht als behinderungs- bedingte Kosten steuerlich abzugsfähig (Erw. 4.2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Mai 2012 in Sachen P.K. (WBE.2011.339).