Ebenso wenig vermochte die Veröffentlichung des überarbeiteten Richtplantextes und der Gesamtkarte im Internet die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur geänderten LkB "Südhang" zu ersetzen. Nachdem der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens mitgeteilt worden war, dass in der Gesamtrevision (weiterhin) keine Anpassungen der LkB vorgesehen seien, und solche Anpassungen die Mitwirkung der Behörden erforderten, bestand für den Gemeinderat auch keine Veranlassung, sich nach allfälligen Änderungen der LkB "Südhang" zu erkundigen und selbst aktiv zu werden. Entgegen der Auffassung des BVU kann die Mitwirkung der Gemeinden auch nicht durch (politische) Interven-