Den Anforderungen an die (Behörden-) Mitwirkung bzw. Vernehmlassung gemäss § 9 Abs. 1 BauG genügt die Publikation der Mitwirkungseingaben und deren Beurteilung durch die ARE im Internet nicht. Ebenso wenig vermochte die Veröffentlichung des überarbeiteten Richtplantextes und der Gesamtkarte im Internet die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur geänderten LkB "Südhang" zu ersetzen.