Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 10 N 5). In der Vorlage einer Richtplananpassung ist daher sicherzustellen, dass die Gemeinden ihre Interessen einbringen und vor dem Grossen Rat als Planungsträger vertreten können (BGE 136 I 265, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Diese Anforderungen an die Mitwirkung der Gemeinden gelten auch bei einer Gesamtrevision. Den Anforderungen an die (Behörden-) Mitwirkung bzw. Vernehmlassung gemäss § 9 Abs. 1 BauG genügt die Publikation der Mitwirkungseingaben und deren Beurteilung durch die ARE im Internet nicht.