mäss § 54 Abs. 2 lit. a VRPG verlangen, dass den Gemeinden im Richtplanverfahren die Möglichkeit zur Mitwirkung und das rechtliche Gehör umfassend gewährt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass der Regierungsrat Änderungen des (ersten) Entwurfs aus dem Mitwirkungsverfahren den Gemeinden zur Vernehmlassung vorlegt und die Gemeinden zum (zweiten) abschliessenden Entwurf einer Richtplananpassung Stellung nehmen können, sofern Abweichungen gegenüber dem ersten Entwurf bestehen. Erst ein solches Verfahren ermöglicht es dem Grossen Rat, den Richtplan mit den Aufgaben der Gemeinde abzustimmen (Art. 2 RPG; vgl. dazu Waldmann/Hänni, a.a.