che Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Er umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit diese im Richtplanverfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Gemäss § 4 Abs. 1 BauG kommen die Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung, soweit das Baugesetz keine besonderen Vorschriften enthält. In den Verwaltungsverfahren ist den Parteien das rechtliche Gehör vor dem Entscheid zu gewähren (§ 21 Abs. 1 VRPG). Das Mitwirkungsrecht ist den Gemeinden in Bezug auf Richtplanfestsetzungen, die auf eine Beschränkung ihrer Autonomie in der Raumplanung ausgerichtet sind, umfassend zu gewähren (BGE 136 I 265, Erw. 3.2). 3.3.2.