Gemäss Art. 10 Abs. 2 RPG sollen die Gemeinden nach Massgabe ihrer Planungsaufgaben und entsprechend ihrer staatsrechtlichen Stellung an der Richtplanung mitwirken können (Tschannen, a.a.O., Art. 10 Rz. 7; Erläuterungen des EJDP zum RPG, Bern 1981, Art. 10 N 3 und 4). Die Gemeinde hat auch Anspruch auf das rechtli- 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 165