Mit der Aufhebung dieser beiden Absätze lässt das Baugesetz offen, ob das (Behörden-) Vernehmlassungsverfahren und das Mitwirkungsverfahren zusammengelegt werden können, ob das Ergebnis der Behördenvernehmlassung im Mitwirkungsverfahren zu publizieren ist und die Gemeinden im weiteren Verlauf der Richtplanung einzubeziehen sind. Die Teilrevision von § 9 BauG wurde damit begründet, dass das Mitwirkungsverfahren in § 3 BauG geregelt sei (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Dezember 2007, 07.314, S. 32 f.). Gemäss Art.