Bis 31. Dezember 2009 regelten § 9 Absatz 2 und 3 BauG in der Fassung vom 19. Januar 1993 das Verhältnis von Ver- nehmlassungs- und Mitwirkungsverfahren. Mit der Aufhebung dieser beiden Absätze lässt das Baugesetz offen, ob das (Behörden-) Vernehmlassungsverfahren und das Mitwirkungsverfahren zusammengelegt werden können, ob das Ergebnis der Behördenvernehmlassung im Mitwirkungsverfahren zu publizieren ist und die Gemeinden im weiteren Verlauf der Richtplanung einzubeziehen sind.