Aus den Erwägungen 3.3. 3.3.1. Die Gemeinden haben im Richtplanverfahren gemäss Art. 10 Abs. 2 RPG einen Mitwirkungsanspruch. Der bundesrechtliche Anspruch geht weiter als die Mitwirkung der Bevölkerung nach Art. 4 Abs. 2 RPG. Verlangt wird eine bevorzugte Beteiligung der betroffenen Gemeinden. Soweit Gemeinden mit raumwirksamen Aufgaben betraut sind, muss sichergestellt sein, dass sie ihre Interessen selber formulieren, in den Planungsprozess frühzeitig eingeben und vor den zuständigen kantonalen Behörden selber vertreten können (BGE 136 I 265, Erw. 3.2; Pierre Tschannen, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art.