2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 163 wasserschutz an Fliessgewässern [Wegleitungen des BWG, 2001]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass den Kantonen im dicht überbauten Gebiet und bei den grossen Fliessgewässern ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt ist, der unter Vorbehalt der Interessen des Hochwasserschutzes auch die Anpassung des Gewässerraums an bestehende bauliche Gegebenheiten erlaubt. Die Übergangsbestimmungen sichern den Gewässerraum bis zur Festlegung durch die Kantone, indem Abstandsvorschriften bezogen auf die aktuelle Gerinnesohlebreite und ohne den Korrekturfaktor (Art. 41a GSchV) festgelegt wurden.