2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 163 wasserschutz an Fliessgewässern [Wegleitungen des BWG, 2001]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass den Kantonen im dicht überbauten Gebiet und bei den grossen Fliessgewässern ein erheb- licher Ermessensspielraum eingeräumt ist, der unter Vorbehalt der Interessen des Hochwasserschutzes auch die Anpassung des Gewäs- serraums an bestehende bauliche Gegebenheiten erlaubt. Die Übergangsbestimmungen sichern den Gewässerraum bis zur Festlegung durch die Kantone, indem Abstandsvorschriften be- zogen auf die aktuelle Gerinnesohlebreite und ohne den Korrektur- faktor (Art. 41a GSchV) festgelegt wurden. Diese Uferstreifen sind breiter als die altrechtlichen kantonalen Gewässerabstände. Indessen schliessen die Übergangsregeln im Siedlungsgebiet die Berücksichti- gung baulicher Gegebenheiten nicht aus und sie lassen eine Interes- senabwägung im Baubewilligungsverfahren und in der Nutzungs- planung zu, soweit die Vorgaben aus dem Hochwasserschutz einge- halten sind. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung und der Übergangsordnung über den Gewässerraum hätte schliesslich nicht zur Folge, dass die Delegati- onsnorm (Art. 36a Abs. 2 GSchG) nicht zur Anwendung gelangte und anstelle des Bundesrats die Kantone die Einzelheiten regeln könnten. 23 Richtplanverfahren; Gesamtrevision - Die Gemeinden haben mit Bezug auf Richtplanfestsetzungen ein um- fassendes Mitwirkungsrecht (Erw. 3.3.1). - Die Stellungnahme der Gemeinde zu Änderungen des (ersten) Richt- planentwurfs ist vor dem Entscheid des Grossen Rates einzuholen (Erw. 3.3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. November 2012 in Sa- chen Einwohnergemeinde A. gegen Grosser Rat (WBE.2011.373). 164 Verwaltungsgericht 2012 Aus den Erwägungen 3.3. 3.3.1. Die Gemeinden haben im Richtplanverfahren gemäss Art. 10 Abs. 2 RPG einen Mitwirkungsanspruch. Der bundesrechtliche An- spruch geht weiter als die Mitwirkung der Bevölkerung nach Art. 4 Abs. 2 RPG. Verlangt wird eine bevorzugte Beteiligung der betroffe- nen Gemeinden. Soweit Gemeinden mit raumwirksamen Aufgaben betraut sind, muss sichergestellt sein, dass sie ihre Interessen selber formulieren, in den Planungsprozess frühzeitig eingeben und vor den zuständigen kantonalen Behörden selber vertreten können (BGE 136 I 265, Erw. 3.2; Pierre Tschannen, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 10 Rz. 7; Bernhard Wald- mann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, Bern 2006, Art. 10 N 5). Nach § 9 Abs. 1 BauG erstellt der Regierungsrat die Entwürfe zu den kantonalen Richtplänen in Zusammenarbeit mit den regiona- len Planungsverbänden. Er unterbreitet sie den Gemeinden zur Ver- nehmlassung. Bis 31. Dezember 2009 regelten § 9 Absatz 2 und 3 BauG in der Fassung vom 19. Januar 1993 das Verhältnis von Ver- nehmlassungs- und Mitwirkungsverfahren. Mit der Aufhebung dieser beiden Absätze lässt das Baugesetz offen, ob das (Behörden-) Ver- nehmlassungsverfahren und das Mitwirkungsverfahren zusammen- gelegt werden können, ob das Ergebnis der Behördenvernehm- lassung im Mitwirkungsverfahren zu publizieren ist und die Gemein- den im weiteren Verlauf der Richtplanung einzubeziehen sind. Die Teilrevision von § 9 BauG wurde damit begründet, dass das Mitwir- kungsverfahren in § 3 BauG geregelt sei (Botschaft des Regierungs- rats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Dezember 2007, 07.314, S. 32 f.). Gemäss Art. 10 Abs. 2 RPG sollen die Gemeinden nach Mass- gabe ihrer Planungsaufgaben und entsprechend ihrer staatsrechtli- chen Stellung an der Richtplanung mitwirken können (Tschannen, a.a.O., Art. 10 Rz. 7; Erläuterungen des EJDP zum RPG, Bern 1981, Art. 10 N 3 und 4). Die Gemeinde hat auch Anspruch auf das rechtli- 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 165 che Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Er umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit diese im Richtplanverfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Gemäss § 4 Abs. 1 BauG kommen die Verfahrensbestimmungen des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung, soweit das Baugesetz keine besonderen Vorschriften enthält. In den Verwaltungsverfahren ist den Parteien das rechtliche Gehör vor dem Entscheid zu gewähren (§ 21 Abs. 1 VRPG). Das Mitwirkungsrecht ist den Gemeinden in Bezug auf Richtplanfestsetzungen, die auf eine Beschränkung ihrer Autonomie in der Raumplanung ausgerichtet sind, umfassend zu gewähren (BGE 136 I 265, Erw. 3.2). 3.3.2. Die Gemeinden und die Regionalplanungsverbände wurden von der Abteilung Raumentwicklung (ARE) über den Abschluss des Mitwirkungsverfahrens mit einem Schreiben orientiert. Explizit dar- auf hingewiesen wurde, dass Anträge zur Reduktion von Sied- lungstrenngürteln oder Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB) nur in Einzelverfahren entschieden werden können. Im Aus- wertungsbericht zur Vernehmlassung findet sich lediglich der Hin- weis, dass einigen Anpassungsanträgen "bei missverständlicher Dar- stellung entsprochen [und] die kartographische Darstellung angepasst wird" (Anhang 4 zur Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aar- gau an den Grossen Rat vom 4. Mai 2011, 11.174, S. 20). Auch im weiteren Verfahren unterblieben eine Information und ein Einbezug des Gemeinderates A. zur Frage der Ausdehnung der LkB "Südhang". Die Vertreter des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) bestätigten an der Verhandlung zudem, dass im (ers- ten) Entwurf der Richtplanrevision generell keine Anpassungen der LkB vorgesehen waren und die örtliche Festlegung der LkB "Süd- hang" nicht geprüft wurde. Die Festsetzung der Erweiterung der LkB "Südhang" und die entsprechende Richtplananpassung erfolgten damit ohne jede Mit- wirkung der Gemeinde. Ein solches Verfahren genügt den Anfor- derungen an die Mitwirkung der Gemeinden im Richtplanverfahren nicht (vgl. vorne Erw. 3.3.1). Die Behördenverbindlichkeit des Richtplans und das Rechtsschutzverfahren für die Gemeinden ge- 166 Verwaltungsgericht 2012 mäss § 54 Abs. 2 lit. a VRPG verlangen, dass den Gemeinden im Richtplanverfahren die Möglichkeit zur Mitwirkung und das rechtli- che Gehör umfassend gewährt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass der Regierungsrat Änderungen des (ersten) Entwurfs aus dem Mitwirkungsverfahren den Gemeinden zur Vernehmlassung vorlegt und die Gemeinden zum (zweiten) abschliessenden Entwurf einer Richtplananpassung Stellung nehmen können, sofern Abweichungen gegenüber dem ersten Entwurf bestehen. Erst ein solches Verfahren ermöglicht es dem Grossen Rat, den Richtplan mit den Aufgaben der Gemeinde abzustimmen (Art. 2 RPG; vgl. dazu Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 10 N 5). In der Vorlage einer Richtplananpassung ist daher sicherzustellen, dass die Gemeinden ihre Interessen einbringen und vor dem Grossen Rat als Planungsträger vertreten können (BGE 136 I 265, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Diese Anforderungen an die Mitwirkung der Gemeinden gelten auch bei einer Gesamtre- vision. Den Anforderungen an die (Behörden-) Mitwirkung bzw. Ver- nehmlassung gemäss § 9 Abs. 1 BauG genügt die Publikation der Mitwirkungseingaben und deren Beurteilung durch die ARE im In- ternet nicht. Ebenso wenig vermochte die Veröffentlichung des über- arbeiteten Richtplantextes und der Gesamtkarte im Internet die Ver- nehmlassung der Beschwerdeführerin zur geänderten LkB "Süd- hang" zu ersetzen. Nachdem der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens mitgeteilt worden war, dass in der Ge- samtrevision (weiterhin) keine Anpassungen der LkB vorgesehen seien, und solche Anpassungen die Mitwirkung der Behörden erfor- derten, bestand für den Gemeinderat auch keine Veranlassung, sich nach allfälligen Änderungen der LkB "Südhang" zu erkundigen und selbst aktiv zu werden. Entgegen der Auffassung des BVU kann die Mitwirkung der Gemeinden auch nicht durch (politische) Interven- tionen im Grossen Rat oder über seine Mitglieder ersetzt werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Richtplanan- passung mit der Festsetzung der erweiterten LkB "Südhang" den formellen Anforderungen an das Vernehmlassungsverfahren nicht genügt, ist daher begründet. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Mitwirkung im Richtplanverfahren wurde verletzt. 2012 Submissionen 167 IV. Submissionen 24 Ausstand eines Gemeinderats, der Arbeitnehmer der Zuschlagsemp- fängerin ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Februar 2012 in Sa- chen in Sachen A. AG und B. AG gegen Einwohnergemeinde C. (WBE.2011.271). Aus den Erwägungen 5. Zu prüfen bleibt die Frage, ob in Bezug auf den Gemeindeam- mann D. eine Verletzung der Ausstandspflicht vorliegt. 5.1. Gemäss § 4 Abs. 1 SubmD richtet sich der Ausstand von Mit- gliedern der Vergabestelle nach den Vorschriften des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes. Dieses bestimmt unter anderem, dass am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken darf, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (§ 16 Abs. 1 lit. a VRPG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (§ 16 Abs. 1 lit. e VRPG). Die Ausstandsregeln sind im Grundsatz streng auszulegen, da nur so ein faires, transparentes und für alle Beteiligten leicht überprüfbares Auswahlverfahren bei Submissionen garantiert werden kann, was sowohl unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit als auch der Rechtsgleichheit aller Wettbewerbsteilnehmer und wirt- schaftlichen Mitkonkurrenten stets von elementarer und zentraler Be- deutung ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Juni 2006 [U 06 65], Erw. 2.b). Der Ausstandspflicht von als Mitbewerber auftretenden und mithin persönlich interessierten Behördenmitgliedern kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Wer in einem Vergabeverfahren als Anbieter auftritt oder auftreten