51 Jagdrecht; Privilegierung der bisherigen Jagdgesellschaft bei der Pachtvergabe (§ 4 Abs. 3 AJSG) Bei Jagdgesellschaften, welche sich bisher als einfache Gesellschaften konstituierten und deren Mitglieder neu verschiedenen (Jagd-) Vereinen beigetreten sind, kann die Bevorzugungsklausel auch nicht indirekt in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder in einem Verein angewendet werden. Mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft besteht keine bisherige Jagdgesellschaft im Sinne von § 4 Abs. 3 AJSG mehr. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Mai 2011 in Sachen A. gegen B., Gemeinderat C. und Regierungsrat (WBE.2011.34).