Nach der Rechtsprechung kann für die Bewilligung nicht nur ein guter automobilistischer Leumund, sondern ganz allgemein ein guter Leumund gefordert werden (vgl. BGE 99 Ia 392). Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 30. Juni 2009 erwogen, dass es sich bei der Ausübung des Berufes des Taxichauffeurs um eine Erwerbstätigkeit handle, bei der ein besonderes Interesse an einer seriösen Berufsausübung bestehe, weil der unerfahrene Kunde sonst beispielsweise leicht ausgebeutet werden könnte (VGE IV/43 vom 30. Juni 2009 [WBE.2009.49], Erw. 2.2, mit Verweis auf: Beat Zürcher, Das Taxigewerbe aus verwaltungsrechtlicher Sicht, Diss., Zürich 1978, S. 29).