2.5.2. Die Erlaubnis zur Benützung der städtischen Taxistandplätze stellt unter anderem wegen der bevorzugten Lage der Standplätze ein wirtschaftlich interessantes Sonderrecht für den Taxiunternehmer dar (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2009 [2C_564/2009], Erw. 8.1). Die öffentlichen Gemeindestrassen sind im Eigentum der Gemeinden. Der Gemeinderat kann durch eine Bewilligung ("Erlaubnis" gemäss § 104 BauG) den gesteigerten Gemeingebrauch, wie dies Standplätze für Taxi darstellen, regeln. Aufgrund seiner Strassenhoheit ist er frei, zu welchen Bedingungen er die Benützung regelt.