Nach § 5 des Taxireglementes der Stadt B. setzt die Betriebsbewilligung A unter anderem einen guten Leumund voraus. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 445 ff.). Eine Einschränkung der richterlichen Überprüfung, wie sie etwa bei grösserer Nähe und Vertrautheit der Verwaltungsbehörden mit den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt, rechtfertigt sich indessen nicht. 2.5.2.