hierzu verweigern und hierzu sachdienliche Kriterien entwickeln. Das Reglement über das Taxiwesen der Stadt B. setzt für die Bewilligungserteilung zur Benutzung von öffentlichen Standplätzen unter anderem Handlungsfähigkeit, einen guten Leumund sowie die persönliche Eignung des Bewerbers voraus. Aufgrund der beschränkt zur Verfügung stehenden Standplätze war der Stadtrat berechtigt, die Bewilligungsvoraussetzungen im Reglement zu umschreiben. Diese Bewilligungspflicht steht dem bedingten Anspruch der Bewerber auf Zuteilung eines Standplatzes und damit der Ausübung des gesteigerten Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache nicht entgegen.