Nach Art. 36 BV müssen die Eingriffe insbesondere im öffentlichen Interesse liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Nach Art. 9 BV muss der Eingriff ferner auf sachlich vertretbaren Kriterien beruhen. Der in der Wirtschaftsfreiheit enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen, welcher sich auf das Verhältnis zwischen direkten Konkurrenten bezieht, ist ebenfalls zu beachten (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010 [2C_564/2009]). 1.5.