Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ergibt sich bei A-Taxi-Bewilligungen aus der Tatsache, dass die Zahl der Standplätze nicht beliebig erhöht werden kann, was eine Beschränkung der Bewilligungszahl pro Bewerber und nötigenfalls sogar eine Auswahl unter den Bewerbern erfordert. Aufgrund der Benützung des öffentlichen Grundes, welche der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung unterliegt, sind die Gemeinden und Kantone somit befugt, durch Gesetze (im materiellen Sinne) die Wirtschaftsfreiheit von Taxi-Haltern in verschiedener Hinsicht zu beschränken (vgl. BGE 108 Ia 135, Erw. 3). Nach Art.