Bei der Gewährung von A-Taxi-Bewilligungen handelt es sich um die Bewilligung zur Ausübung eines gesteigerten Gemeingebrauchs, wobei den kommunalen und kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ergibt sich bei A-Taxi-Bewilligungen aus der Tatsache, dass die Zahl der Standplätze nicht beliebig erhöht werden kann, was eine Beschränkung der Bewilligungszahl pro Bewerber und nötigenfalls sogar eine Auswahl unter den Bewerbern erfordert.