dern die Zuteilung von Standplätzen auf öffentlichem Grund bzw. die Betriebsbewilligung A, welche zum Anbieten von Taxifahrten ab zugeteilten öffentlichen Standplätzen berechtige. 1.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich auf die Wirtschaftsfreiheit berufen, wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentliche Sachen zum gesteigerten Gemeingebrauch beansprucht. Bei der Gewährung von A-Taxi-Bewilligungen handelt es sich um die Bewilligung zur Ausübung eines gesteigerten Gemeingebrauchs, wobei den kommunalen und kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.