Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das Taxireglement der Stadt B. vom Stadtrat und nicht vom Einwohnerrat erlassen worden sei. Daher sei festzustellen, dass diejenigen Bestimmungen im Reglement, welche an eine generelle Bewilligungspflicht für die gewerbsmässige Personenbeförderung in der Stadt B. anknüpfen, verfassungswidrig seien. Dies betreffe insbesondere die Bestimmungen über die Betriebsbewilligung B, welche zum Anbieten von Taxifahrten ab privaten Standplätzen berechtige. Das Beschwerdeverfahren betreffe jedoch nicht die Erteilung der Bewilligung als solche, son- 2011 Taxirecht 201